Eingefügt durch G vom 5. 12. 2011 (BGBl I S. 2458).
(1) Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung, für die Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76e zu ermitteln sind, hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle zu melden.
(2) § 28a Absatz 5 und § 28c des Vierten Buches gelten entsprechend.