(1) Für Zeiten nach Beginn der zu berechnenden Rente werden Entgeltpunkte nur für eine Zurechnungszeit und für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters ermittelt.
Absatz 1 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).
(2) 1Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden für
Entgeltpunkte nicht ermittelt. 2Dies gilt nicht für
(3) Für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung werden auf Antrag Entgeltpunkte auch für Beitragszeiten und Anrechnungszeiten nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung ermittelt, wenn diese Beitragszeiten 20 Jahre umfassen.
(4) Für eine Rente wegen Alters besteht Anspruch auf Ermittlung von Entgeltpunkten auch für Pflichtbeiträge nach § 119 des Zehnten Buches, wenn diese nach dem Beginn der Rente auf Grund eines Schadensereignisses vor Rentenbeginn gezahlt worden sind; § 34 Absatz 2 Nummer 3 gilt nicht.
Absatz 4 angefügt durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791), geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).