Die Gewinn- und Verlustrechnung ist eine Darstellung der Aufwendungen und Erträge des Wirtschaftsjahres und ist unbeschadet einer weiter gehenden Gliederung in Anwendung des Gesamtkostenverfahrens nach dem entsprechenden Muster nach § 41 aufzustellen. Eine abweichende Gliederung, die mindestens gleichwertig sein muss, ist zulässig, wenn der Gegenstand des Betriebes sie erfordert.