Geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).
Die Bundesagentur hat Lage und Entwicklung der Beschäftigung und des Arbeitsmarktes im Allgemeinen und nach Berufen, Wirtschaftszweigen und Regionen sowie die Wirkungen der aktiven Arbeitsförderung zu beobachten, zu untersuchen und auszuwerten, indem sie
Statistiken erstellt,
Arbeitsmarkt- und Berufsforschung betreibt
und
Bericht erstattet.