(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
in einem Rauchverbotsbereich nach § 1 Abs. 1 oder 3 raucht, ohne dass ihm dies nach § 1 Abs. 2 erlaubt ist,
entgegen § 1 Abs. 2 Nr. 6 zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht,
entgegen § 1 Abs. 2 Nr. 6 oder entgegen § 2 Abs. 1 Satz 4 Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr den Zutritt zu einem Raucherbereich gestattet,
entgegen § 3 Satz 2 als Person, der das Hausrecht zusteht, nicht seiner Hinweispflicht nachkommt oder
entgegen § 3 Satz 3 als Person, der das Hausrecht zusteht, nicht die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen ergreift, um weitere Verstöße zu verhindern.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann
im Fall von Absatz 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis fünfhundert Euro und
im Fall von Absatz 1 Nr. 2 bis 5 mit einer Geldbuße bis zehntausend Euro geahndet werden.
Zu § 4: Geändert durch G vom 17. 12. 2009 (GVOBl. M-V S. 738).