1In Deutschland wohnende Personen können bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Freistellung von der Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 stellen. 2 § 106 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Der Bescheid ist dem Antragsteller elektronisch zugänglich zu machen.
Eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793) (1. 1. 2024).