(1) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist für Zeiten
(2) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Ausbildungszeiten ist
(3) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung ist der Teil des sich aus Absatz 1 ergebenden Betrages, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.