(1) 1Soweit Vorschriften dieses Buches bei Arbeitsentgelten, Arbeitseinkommen oder Beitragsbemessungsgrundlagen
maßgebend, wenn die Einnahmen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt werden. 2Satz 1 gilt für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlagen bei sonstigen Versicherten entsprechend.
(2) (weggefallen)
Absatz 2 gestrichen durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).
(3) Soweit Vorschriften dieses Buches bei Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes an den aktuellen Rentenwert anknüpfen, ist der aktuelle Rentenwert (Ost) maßgebend, wenn der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hat.
Zu § 228a: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. B.II, Tit. D, RdSchr. 96 a Tit. 14.2.4, RdSchr. 04 r Tit. C.II.1.2.
Vgl. Zu § 18 SGB IV.