1Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie
die Regelaltersgrenze erreicht und
die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. 2Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.
Neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).