Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen zwischen Inland und Ausland sowie im Ausland. Als Auslandsdienstreisen gelten nicht eintägige Dienstreisen in ausländische Grenzorte.
Außer Kraft am 1. Januar 2022 durch § 19 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367)