(1) Befriedete Bezirke sind
(2) Die Jagdbehörde kann auf Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten oder Amts wegen
zu befriedeten Bezirken erklären. Sie kann eine beschränkte Ausübung der Jagd in befriedeten Bezirken gestatten.
(3) In befriedeten Bezirken dürfen die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte unter Beachtung der jagd- und tierschutzrechtlichen Vorschriften jederzeit Wildkaninchen fangen oder töten und sich aneignen. Für den Gebrauch von Schusswaffen ist eine Genehmigung erforderlich. Die Ausübung der Jagd mit Schusswaffen darf nur gestattet werden, wenn eine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung nachgewiesen ist.
(4) Die Landesjagdbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Landesnaturschutzbehörde durch Verordnung Gebiete, in denen Federwild seltener oder in ihrem Bestand bedrohter Arten zu brüten oder sich während des Vogelzuges aufzuhalten pflegt, zu Wildschutzgebieten für Federwild zu erklären. Sie kann für diese Gebiete