Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer
arbeitslos ist,
sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und
die Anwartschaftszeit erfüllt hat.
(2) Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Person bestimmen, dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.