Neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).
(1) 1Die Regionaldirektionen werden von einer Geschäftsführung geleitet. 2Die Geschäftsführung besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder werden vom Vorstand bestellt; vor der Bestellung der vorsitzenden Mitglieder der Geschäftsführung hat der Vorstand den Verwaltungsrat und die beteiligten Landesregierungen anzuhören.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 22. 12. 2005 (BGBl I S. 3676).