Neugefasst durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1710).
(1) (weggefallen)
Absatz 1 gestrichen durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2651).
(2) 1Abweichend von § 81 Absatz 4 kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von folgenden Maßnahmen beauftragen, wenn die Maßnahmen vor Ablauf des 31. Dezember 2026 beginnen:
Maßnahmen, die zum Erwerb von Grundkompetenzen nach § 81 Absatz 3a führen,
Maßnahmen, die zum Erwerb von Grundkompetenzen nach § 81 Absatz 3a und zum Erwerb eines Abschlusses in einem Ausbildungsberuf führen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, oder
Maßnahmen, die eine Weiterbildung in einem Betrieb, die auf den Erwerb eines Berufsabschlusses im Sinne des § 81 Absatz 2 Nummer 1 gerichtet ist, begleitend unterstützen.
2Für Maßnahmen nach Nummer 2 gilt § 180 Absatz 4 entsprechend. 3 § 176 Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung.
Absatz 2 Satz 1 erster Satzteil geändert durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044) und 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328) (1. 7. 2023). Satz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 20. 5. 2020 (a. a. O.).
Absatz 3 gestrichen durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328) (1. 7. 2023).