§ 346 Absatz 1b in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurde.
Angefügt durch G vom 4. 3. 2020 (BGBl I S. 437).
Zu § 449: Vgl. RdSchr. vom 23.11.2023.