1Für die Berechnung einer Rente, deren Leistung sich auf Grund eines Versorgungsausgleichs, eines Rentensplittings, eines Aufenthalts von Berechtigten im Ausland oder auf Grund eines Zusammentreffens mit Renten oder mit sonstigem Einkommen erhöht, mindert oder entfällt, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die entsprechenden Vorschriften in folgender Reihenfolge anzuwenden:
2Einkommen, das bei der Berechnung einer Rente auf Grund einer Regelung über das Zusammentreffen von Renten und Einkommen bereits berücksichtigt wurde, wird bei der Berechnung dieser Rente auf Grund einer weiteren solchen Regelung nicht nochmals berücksichtigt.
Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396). Satz 1 Nummer 4a eingefügt durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl I S. 1879).