Für die Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters gelten die Regelungen zur Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten oder von Zuschlägen für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung entsprechend.
Eingefügt durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791), geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474).