(1) Die Steuerordnung wird von der Religionsgemeinschaft erlassen und öffentlich bekannt gemacht. Sie bedarf der staatlichen Genehmigung.
(2) Die Steuerordnung umfasst insbesondere Vorschriften
(3) Bestimmungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erlassen worden sind, bleiben wirksam.
(4) Änderungen und Ergänzungen von Bestimmungen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 können in Kraft treten, wenn das Kultusministerium nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung widerspricht.