(1) Die Steuern sind von den in der Person des Steuerpflichtigen gegebenen Bemessungsgrundlagen zu erheben.
(2) Wird die Bemessungsgrundlage für eine Personengemeinschaft, eine Personengesellschaft oder sonst für mehrere Personen festgesetzt, so ist die Kirchensteuer für den einzelnen Steuerpflichtigen aus seinem Anteil an der Bemessungsgrundlage zu berechnen. Wenn ein Anteil im staatlichen Besteuerungsverfahren nicht festgestellt wird, ist die Bemessungsgrundlage aufzuteilen
Wenn nichts anderes nachgewiesen oder bekannt ist, sind gleiche Anteile anzunehmen.
(3) Werden Ehegatten oder Lebenspartner, die derselben Religionsgemeinschaft angehören, zur Maßstabsteuer gemeinsam herangezogen, so wird bei der kirchlichen Besteuerung entsprechend verfahren. Die Ehegatten oder Lebenspartner sind Gesamtschuldner. Satz 1 gilt nicht für das Kirchgeld.
(4) Gehören die Ehegatten oder die Lebenspartner verschiedenen steuererhebenden Religionsgemeinschaften an und werden sie zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, so wird die Kirchensteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a für jeden Ehegatten oder Lebenspartner von der Hälfte der Bemessungsgrundlage erhoben, wenn bei den beteiligten Religionsgemeinschaften darüber Einvernehmen besteht. Jeder Ehegatte oder Lebenspartner haftet als Gesamtschuldner für die Steuerschuld des anderen Ehegatten oder Lebenspartners.