(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
entgegen § 8 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
entgegen § 8 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
Absatz 1 Nummern 1 und 2 geändert durch G vom 23. 6. 1994 (BGBl I S. 1311).
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
Absatz 2 geändert durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl I S. 1983).
(3) 1Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Versorgungsträger. 2Abweichend von Satz 1 ist für den Versorgungsträger nach § 8 Abs. 4 Nr. 3 Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Bundesamt für Soziale Sicherung.
Absatz 3 Satz 2 angefügt durch G vom 23. 6. 1994 (BGBl I S. 1311), geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652).
(4) 1Die Geldbußen fließen in die Kasse der Deutschen Rentenversicherung Bund, wenn sie als Versorgungsträger den Bußgeldbescheid erlassen hat. 2 § 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. 3Diese Kasse trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen; sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).