(1) Die Krankenkassen oder die Landesverbände der Krankenkassen können mit geeigneten Personen oder Einrichtungen Verträge über die Erbringung sozialmedizinischer Nachsorgemaßnahmen schließen, soweit dies für eine bedarfsgerechte Versorgung notwendig ist.
Absatz 1 eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Absatz 2 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378); bisheriger Wortlaut des Absatzes 1 wurde § 132 c.
(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt in Empfehlungen die Anforderungen an die Leistungserbringer der sozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen fest.
Absatz 2 angefügt durch G vom 15. 12. 2008 (BGBl I S. 2426); bisheriger Wortlaut des § 132c wurde Absatz 1.